Nutzungsbedingungen

    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Nutzungsbedingungen wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
    Sollten Sie mit den nachfolgenden Nutzungsbedingungen nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, von der weiteren Nutzung oder einem erneuten Besuch von netVote abzusehen. Durch die Nutzung erklären Sie explizit, dass Ihnen diese Bedingungen zugänglich waren und Sie mit diesen einverstanden sind.
  1. Geltungsbereich
    1. Segetis AG, Platz 4, CH-6039 Root D4 (CHE-114.579.937) (Segetis) stellt im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Generalversammlung und Durchführung einer hybriden bzw. virtuellen Generalversammlung unter www.netvote.ch (netVote) eine Online-Lösung für die Rücklauferfassung der Anmeldung zur Generalversammlung, zur elektronischen Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter und Teilnahme an der hybriden bzw. virtuellen Generalversammlung zur Verfügung.
    2. Zur Nutzung von netVote sind ausschliesslich Aktionäre und ihre Vertreter berechtigt, welche zur Teilnahme und Stimmabgabe an der Generalversammlung gemäss den Statuten der jeweiligen Gesellschaft (die Gesellschaft) befugt sind (die Aktionäre).
    3. Segetis kann diese Nutzungsbedingungen jederzeit ändern. Es gelten die jeweils auf netVote publizierten Nutzungsbedingungen.
  2. Vertretungsverhältnisse
    1. Ist der Aktionär eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, muss diejenige Person, welche die Zutrittskartenbestellung, die Abgabe der elektronischen Weisungserteilung vornimmt oder an der hybriden bzw. virtuellen Generalversammlung teilnimmt, von der Personengesellschaft bzw. der juristischen Person, für die sie handelt, hierzu bevollmächtigt oder für die Personengesellschaft bzw. juristische Person vertretungsberechtigt sein.
    2. Stehen Aktien im gemeinschaftlichen Eigentum (z.B. infolge Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft), dann können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Dies gilt für die Zutrittskartenbestellung, die Abgabe der elektronischen Weisungserteilung und die Teilnahme an der hybriden bzw. virtuellen Generalversammlung (Art. 690 Abs. 1 OR).
    3. Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutzniesser vertreten (Art. 690 Abs. 2 OR).
  3. Doppelte Stimmabgabe
    1. Für den Fall, dass ein Aktionär zusätzlich zur elektronischen Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch Weisungen in schriftlicher Form erteilt, gilt das Datum der letzten Willensäusserung des Aktionärs als massgebend, wobei hierfür das Datum der Nutzung von netVote und das Datum des Eingangs des unterschriebenen Vollmachtsformulars bei Segetis bzw. dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter verglichen wird. Bei identischen Daten wird die elektronische Weisungserteilung berücksichtigt.
    2. Aktionäre, welche im Vorfeld der Generalversammlung eine Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter erteilt haben, können an der hybriden bzw. virtuellen Generalversammlung nicht mehr abstimmen.
    3. Die elektronische oder schriftliche Bestellung einer Zutrittskarte für die Generalversammlung lässt in jedem Fall allfällige zuvor abgegebene Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter dahinfallen.
  4. Elektronischer Versand
    1. Soweit dies gesetzlich und gemäss den Statuten der Gesellschaft zulässig ist, hat der Aktionär die Möglichkeit, die Einladung zur Generalversammlung elektronisch anzufordern. In diesem Fall kann der Aktionär durch das Klicken des Buttons den elektronischen Versand aktivieren. Die Gesellschaft ist damit berechtigt, die notwendigen Unterlagen per E-Mail zuzustellen.
    2. Die elektronische Zustellung gilt als ordnungsgemäss, wenn sie beim Aktionär an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Gesellschaft ist bei elektronisch gewünschter Zustellung weiterhin berechtigt, die Unterlagen ohne Angabe eines Grundes nur oder auch in Papierform zuzustellen.
    3. Für den elektronischen Versand muss der Aktionär seine E-Mail-Adresse korrekt angeben. Allfällige Änderungen sind unverzüglich dem Aktienregister mitzuteilen.
    4. Der Aktionär kann den elektronischen Versand jederzeit in netVote wieder deaktivieren.
  5. Allgemeine Pflichten des Aktionärs
    1. Der Aktionär ist auf eigene Kosten allein verantwortlich für den Zugang seines Computers zum Internet und die Installation und das Updaten von Betriebssystemen, Webbrowsern sowie Sicherheitssoftware (z.B. Virenschutz) auf seinem Computer.
    2. Der Aktionär muss sämtliche Identifikationsmittel (insbesondere Benutzername und Passwort) geheim halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte schützen. Er darf sie insbesondere nicht Dritten aushändigen oder zugänglich machen.
    3. Nur der Aktionär oder sein Vertreter ist berechtigt, netVote zu benutzen. Eine Nutzung durch Dritte ist nicht erlaubt.
    4. Der Aktionär trägt sämtliche Risiken, die sich aus der – auch missbräuchlichen – Verwendung von Identifikationsmitteln, insbesondere Passwörter, ergeben. Im Zuge der Nutzung von netVote anerkennt der Aktionär ohne jeglichen Vorbehalt alle mit seinem Login vorgenommenen Handlungen. Dies gilt insbesondere für alle Instruktionen und Weisungen.
    5. Der Aktionär ist ausdrücklich damit einverstanden, dass seine unter netVote eingegebenen Daten ins GV-System einfliessen und zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.
  6. Haftungsausschluss der Segetis
    1. Die Haftung der Segetis für alle direkten und indirekten Schäden, unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Folgeschäden (inkl. entgangener Gewinn), die aus oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von netVote ergeben, sind ausgeschlossen. Für die Korrektheit und Vollständigkeit der in netVote erteilten Weisungen übernimmt Segetis keinerlei Verantwortung.
    2. Insbesondere ausgeschlossen ist die Haftung der Segetis für Schäden:
      1. als Folge von Störungen der Kommunikationsnetze, wie z.B. Übermittlungsfehler, technische Mängel an der Netzwerkinfrastruktur, Störungen des Internets, rechtswidrige Eingriffe in die Kommunikationsnetze oder Überlastungen der Kommunikationsnetze;
      2. als Folge von Störungen oder Unterbrüchen beim Endgerät des Aktionärs;
      3. als Folge von Störungen oder Unterbrüchen von netVote oder der Nichtverfügbarkeit von netVote, sofern Segetis die übliche Sorgfalt hat walten lassen;
      4. als Folge von Computerviren oder anderer Schadsoftware; und
      5. als Folge von Ereignissen der höheren Gewalt oder ausserhalb des Kontrollbereichs der Segetis, unsachgemässer Verwendung von netVote oder externen Umgebungseinflüssen.
    3. Der Haftungsausschluss dieser Ziffer 6.1:
      1. umfasst auch Handlungen und Unterlassungen von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Hilfspersonen der Segetis (Hilfspersonenhaftung, Art. 101 OR, und Geschäftsherrenhaftung, Art. 55 OR); und
      2. gilt für sämtliche potenziellen Ansprüche des Aktionärs gegenüber Segetis, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage; und
      3. gilt nur soweit es gesetzlich zulässig ist, die Haftung auszuschliessen.
  7. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Aktionär und Segetis verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für Vertragslücken.
    2. Auf diese Nutzungsbedingungen und alle damit zusammenhängenden Fragen (insbesondere die Nutzung von netVote durch den Aktionär) ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
    3. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen oder der Nutzung von netVote durch den Aktionär sind die ordentlichen Gerichte in Luzern, Kanton Luzern, Schweiz ausschliesslich zuständig.